Schaben im Mietshaus – Rechte, Pflichten und was hilft | IREPELL

Schaben im Mietshaus: Rechte & Pflichten

Tirol CES Innovation Award 2023 Austria
Mietrecht-Ratgeber aus Tirol

Schaben im Mietshaus: Rechte & Pflichten

Wer zahlt, wer handelt – und was du selbst tun kannst.

Servus aus Tirol! Schaben in der Mietwohnung sind unangenehm – und die Frage, wer dafür verantwortlich ist, sorgt oft für Streit zwischen Mieter und Vermieter. Hier die Klarheit, die du brauchst.

Die Kurzantwort: Bei einem gebäudeweiten Befall ist meist der Vermieter zuständig, besonders wenn die Ursache baulich ist. Bei einem Befall durch eigenes Verschulden (z. B. Hygienemängel) kann die Verantwortung anders liegen. In Deutschland regeln §§ 535/536 BGB die Instandhaltungspflicht – bei erheblichem Befall ist auch eine Mietminderung denkbar.

Wer ist zuständig?

Nach §§ 535/536 BGB muss der Vermieter die Mietsache in vertragsgemäßem Zustand halten. Ein Schädlingsbefall kann als Mangel gelten – besonders wenn er baulich bedingt ist oder mehrere Wohnungen betrifft.

Befall richtig melden

Schriftlich beim Vermieter melden, mit Datum und möglichst Fotos. Das dokumentiert das Problem und ist wichtig, falls es später um Mietminderung geht.

Mietminderung: was möglich ist

Bei erheblichem, dokumentiertem Befall ist eine Mietminderung grundsätzlich möglich – die Höhe hängt vom Einzelfall ab, in der Praxis werden je nach Schwere unterschiedliche Prozentsätze diskutiert. Vor eigenmächtiger Kürzung lohnt sich rechtliche Beratung, etwa über den Mieterverein.

Chemiefrei & ohne Bohren
Eigenständig handeln, ohne Vermieterzustimmung

IREPELL wird einfach aufgestellt – keine bauliche Veränderung nötig. Handmontiert in Söll, Tirol.

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Was du selbst tun kannst

  • Hygiene konsequent halten – Krumen, offene Lebensmittel, Feuchtigkeit vermeiden.
  • Kleinere Lücken abdichten – mit Silikon, ohne bauliche Veränderung.
  • Chemiefreien Vergrämer aufstellen – ohne Bohren, jederzeit mitnehmbar.

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FAQ

Wer zahlt die Schabenbekämpfung in der Mietwohnung?

Bei bauartbedingtem oder gebäudeweitem Befall meist der Vermieter nach §§ 535/536 BGB.

Kann ich die Miete mindern?

Bei erheblichem, dokumentiertem Befall grundsätzlich möglich – die Höhe hängt vom Einzelfall ab.

Was kann ich ohne Vermieterzustimmung tun?

Hygiene verbessern, kleinere Lücken abdichten und einen chemiefreien Vergrämer ohne Installation einsetzen.


Weiterlesen: Schaben bekämpfen – der große Ratgeber

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