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Dachs in Österreich: Rechtslage, Zuständigkeit, was erlaubt ist

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Stand: 28. August 2026

Servus aus Söll. Wir bauen unsere Geräte hier im Tiroler Unterland, und entsprechend häufig rufen österreichische Kunden an. Beim Dachs kommt dabei fast immer dieselbe Verwirrung heraus – weil die Leute vorher deutsche Ratgeber gelesen haben. Die sind nicht falsch, sie gelten nur nicht.

In Österreich ist das Jagdrecht nämlich Landessache. Neun Bundesländer, neun Landesjagdgesetze, neun eigene Regelungswerke. Ein Satz aus einem bayerischen Ratgeber hilft in Vorarlberg genau gar nicht weiter. Deshalb hier einmal sauber sortiert, was in Österreich tatsächlich gilt.

Kurz gesagt: Der Dachs ist in allen österreichischen Bundesländern jagdbares Wild – also kein streng geschütztes Tier, sondern eines mit Jagd- und Schonzeiten. Genau deshalb darfst du als Grundeigentümer nicht selbst zugreifen: Fangen, Töten und Umsiedeln sind Jagdausübung und dem Jagdausübungsberechtigten des Reviers vorbehalten. Erlaubt und dein gutes Recht bleiben: Nahrungsquellen entziehen, mechanisch aussperren, schonend vergrämen. Die konkreten Schonzeiten stehen im Landesjagdgesetz deines Bundeslandes und unterscheiden sich – pauschale Datumsangaben aus dem Netz sind hier wertlos.

Warum Österreich anders funktioniert

In Deutschland gibt es ein Bundesjagdgesetz als Rahmen, den die Länder ausfüllen. In Österreich gibt es diesen Bundesrahmen für die Jagd nicht. Die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz liegt vollständig bei den Ländern. Jedes Bundesland hat sein eigenes Jagdgesetz – vom Tiroler Jagdgesetz über das Niederösterreichische bis zum Vorarlberger.

Praktisch bedeutet das drei Dinge:

  • Schon- und Jagdzeiten für den Dachs sind je Bundesland unterschiedlich und werden zudem regelmäßig angepasst
  • Auch die Begriffe unterscheiden sich – was in einem Land „Jagdausübungsberechtigter“ heißt, läuft anderswo über Jagdleiter, Jagdgesellschaft oder Eigenjagdbesitzer
  • Die zuständige Behörde ist in der Regel die Bezirksverwaltungsbehörde – also Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat

Dazu kommt eine österreichische Besonderheit: Die meisten Grundstücke liegen in einem Genossenschaftsjagdgebiet. Als Eigentümer eines normalen Hausgartens bist du also fast nie selbst jagdausübungsberechtigt – auch nicht auf deinem eigenen Grund.

Der Status des Dachses in Österreich

Schonzeiten – und warum wir keine nennen

Hier wird es unangenehm ehrlich: Wir schreiben in diesen Ratgeber bewusst keine konkreten Datumsangaben. Der Grund ist einfach – sie wären für acht von neun Lesern falsch.

Schon- und Jagdzeiten werden je Bundesland festgelegt, teils per Verordnung, und sie ändern sich. Eine Zahl, die heute für Tirol stimmt, gilt weder für das Burgenland noch zwingend im nächsten Jahr. Ratgeberseiten, die eine einzige Spanne für „Österreich“ angeben, haben in der Regel eine deutsche Quelle abgeschrieben.

So kommst du an die richtige Angabe: Die jeweils gültige Schonzeit steht im Landesjagdgesetz beziehungsweise in der Schonzeiten-Verordnung deines Bundeslandes. Die schnellste Auskunft bekommst du beim Landesjagdverband oder direkt bei der Bezirkshauptmannschaft. Beides kostet nichts und dauert ein Telefonat.

Für den Hausgarten ist die Schonzeit ohnehin meist nicht die entscheidende Größe. Sie betrifft die Bejagung – und die machst du nicht selbst. Relevanter ist für dich die Setzzeit: Dachse bringen ihre Jungen im späten Winter zur Welt, die Jungtiere bleiben anschließend mehrere Monate im Bau. In dieser Phase ist jede Manipulation am Bau praktisch immer unzulässig.

Was Grundeigentümer dürfen

Maßnahme In Österreich zulässig?
Kompost schließen, Fallobst aufsammeln, Tierfutter wegräumen ✓ uneingeschränkt
Zaun mit Untergrabschutz, Beet- und Terrassensicherung ✓ uneingeschränkt
Schonende Vergrämung mit Bewegungsmelder, Licht, Ton ✓ bei konkretem Anlass
Hohlräume unter Terrasse oder Schuppen dauerhaft schließen ✓ solange nachweislich unbewohnt
Wildkamera zur Beobachtung am eigenen Grund ✓ mit Blick auf den eigenen Grund, nicht auf Nachbarflächen oder Wege
Baueingang verschließen ~ nur nach Abstimmung mit Jagdausübungsberechtigtem bzw. Behörde
Lebendfalle aufstellen, Tier umsiedeln ✗ Jagdausübung – nicht durch den Grundeigentümer
Töten, vergiften, Hund auf den Bau ansetzen ✗ unzulässig
Bau ausgraben, zuschütten, ausräuchern ✗ unzulässig

Der praktische Kern: Alles, was am Garten ansetzt, darfst du. Alles, was am Tier ansetzt, darfst du nicht. Diese Trennlinie ist einfacher zu merken als jedes Paragrafenzitat.

Wer zuständig ist – der Anrufplan

1. Jagdausübungsberechtigter des ReviersDie erste und wichtigste Adresse. In den meisten Fällen die Jagdgesellschaft des Genossenschaftsjagdgebiets oder ein Eigenjagdbesitzer. Wer das konkret ist, weiß die Gemeinde. Diese Person darf jagdrechtlich handeln – du nicht.
2. GemeindeVermittelt den Kontakt zum Revier und weiß, wie die örtliche Zuständigkeit läuft. Oft der schnellste erste Anruf überhaupt.
3. Bezirkshauptmannschaft oder MagistratDie Bezirksverwaltungsbehörde ist Jagd- und meist auch Naturschutzbehörde. Zuständig, sobald es um Ausnahmen, Baumaßnahmen am Bau oder Konflikte geht.
4. LandesjagdverbandGute Anlaufstelle für die fachliche Auskunft: Schonzeiten, übliche Vorgehensweisen, Ansprechpartner. Unbürokratisch und meist hilfsbereit.
5. BausachverständigerErst relevant, wenn Röhren unter Fundament, Terrasse oder Stützmauer verlaufen und sich Risse oder Setzungen zeigen. Dann aber zügig.

Der Bau: Naturschutz ist ebenfalls Landessache

Auch der Naturschutz liegt in Österreich bei den Ländern – es gibt neun Landes-Naturschutzgesetze. Der gemeinsame Nenner: Lebensstätten wild lebender Tiere dürfen nicht ohne triftigen Grund zerstört und die Tiere nicht mutwillig beunruhigt werden.

Für einen Dachsbau heißt das in der Praxis dasselbe wie in Deutschland: nicht eigenmächtig verschließen, nicht ausgraben, nicht fluten – auch nicht „nur probeweise“. Ein konkret drohender Gebäudeschaden kann ein triftiger Grund für einen Eingriff sein, aber darüber entscheidet die Behörde, nicht der Eigentümer.

Wie du erkennst, ob ein Bau überhaupt bewohnt ist, und wie das Vorgehen Schritt für Schritt aussieht, steht ausführlich unter Dachsbau im Garten.

Was in Österreich jederzeit erlaubt bleibt: schonend vergrämen

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Österreich, Deutschland, Schweiz im Vergleich

Punkt Österreich Deutschland Schweiz
Rechtsrahmen Jagd Neun Landesjagdgesetze, kein Bundesrahmen Bundesjagdgesetz plus Landesrecht Jagdgesetz des Bundes, Vollzug kantonal
Status Dachs Jagdbar in allen Bundesländern Jagdbar nach § 2 BJagdG Jagdbar
Schonzeiten Je Bundesland Je Bundesland Je Kanton
Erste Anlaufstelle Jagdausübungsberechtigter, Gemeinde Jagdausübungsberechtigter Kantonale Wildhut
Behörde Bezirkshauptmannschaft / Magistrat Untere Jagd- und Naturschutzbehörde Kantonale Jagd- bzw. Naturschutzstelle
Schutz des Baus Landes-Naturschutzgesetze § 39 BNatSchG Bundes- und kantonales Recht
Vergrämen erlaubt
Fangen durch Eigentümer

Praxis: der Ablauf im Hausgarten

  1. Erst bestimmen, dann handeln. Dachs, Fuchs oder doch der Waschbär? Die Rechtslage unterscheidet sich je Art erheblich. Hilfen: Dachskot erkennen und Waschbär, Dachs oder Marder?
  2. Den Tisch abräumen. Kompost schließen, Fallobst weg, Haustierfutter herein. Der wirksamste Schritt, den du sofort und ohne jede Rücksprache machen darfst.
  3. Zugänge sichern. Hohlräume unter Terrasse, Schuppen und Holzstoß schließen, Untergrabschutz an den kritischen Stellen – wie das geht, steht unter Untergrabschutz richtig bauen.
  4. Vergrämen. Bewegungsaktiviert und mit wechselnden Reizen. Ein Gerät mit fester Einzelfrequenz wird von einem Dachs erfahrungsgemäß binnen weniger Nächte gelernt und danach ignoriert.
  5. Bei Bau oder Gebäudebezug telefonieren. Gemeinde, Jagdausübungsberechtigter, im Zweifel Bezirkshauptmannschaft. Vorher dokumentieren – Fotos mit Datum.

Ein Wort zur Tiroler Lage

Bei uns hier im Unterland liegt fast jedes zweite Haus am Waldrand oder in Streusiedlung. Das heißt: kurzer Weg vom Wald in den Garten, viele Übergänge, kaum durchgängige Grundstücksgrenzen. Ein lückenloser Untergrabschutz ums ganze Grundstück ist da oft schlicht nicht machbar.

Der realistische Weg in dieser Lage ist der Teilschutz: das Gemüsebeet, den Kompostplatz und die Terrasse mechanisch sichern – und die offenen Übergänge über bewegungsaktivierte Vergrämung abdecken. Dasselbe gilt sinngemäß für die Streulagen in Vorarlberg, Salzburg und der Obersteiermark.

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Jedes IREPELL® läuft durch unsere Manufaktur in Söll im Tiroler Unterland. Endmontage und Funktionstest macht Anita, unsere langjährige Mitarbeiterin. Stück für Stück, mit Sichtprüfung vor dem Verpacken.

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FAQ

Ist der Dachs in Österreich geschützt?

Er ist jagdbares Wild in allen neun Bundesländern und hat reguläre Schonzeiten – also kein streng geschütztes Tier im Sinne des europäischen Artenschutzes. Trotzdem dürfen Grundeigentümer ihn nicht fangen oder töten, weil das Jagdausübung ist und dem Jagdausübungsberechtigten vorbehalten bleibt.

Wann ist Schonzeit für den Dachs in Österreich?

Das legt jedes Bundesland eigenständig fest, und die Regelungen ändern sich. Eine einheitliche österreichische Angabe gibt es nicht. Die gültige Schonzeit steht im Landesjagdgesetz beziehungsweise der Schonzeiten-Verordnung deines Bundeslandes – am schnellsten erfährst du sie beim Landesjagdverband oder der Bezirkshauptmannschaft.

Darf ich in Österreich eine Lebendfalle für einen Dachs aufstellen?

Nein, nicht als Grundeigentümer ohne Jagdausübungsrecht. Das Fangen ist Jagdausübung. Auch das Aussetzen an anderer Stelle ist nicht zulässig. Ansprechpartner ist der Jagdausübungsberechtigte des Reviers.

Wen rufe ich in Österreich bei einem Dachs im Garten an?

Zuerst die Gemeinde – sie vermittelt den Jagdausübungsberechtigten des Reviers. Bei Gebäudebezug oder wenn es um Eingriffe am Bau geht, kommt die Bezirkshauptmannschaft beziehungsweise das Magistrat dazu. Für fachliche Auskunft eignet sich der Landesjagdverband.

Darf ich einen Dachsbau auf meinem Grund verschließen?

Nicht eigenmächtig. Auch in Österreich sind Lebensstätten wild lebender Tiere über die Landes-Naturschutzgesetze geschützt. Erst abklären, ob der Bau bewohnt ist, dann mit Jagdausübungsberechtigtem und gegebenenfalls der Behörde sprechen. Verfüllen kommt erst in Betracht, wenn der Bau nachweislich dauerhaft verlassen ist.

Gilt in Österreich dasselbe wie in Deutschland?

Im Ergebnis ähnlich, im Weg dorthin nicht. Deutschland hat mit dem Bundesjagdgesetz einen Bundesrahmen, Österreich nicht – hier regeln neun Landesjagdgesetze alles eigenständig. Auch die Behördenbezeichnungen unterscheiden sich: in Österreich ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

Bin ich auf meinem eigenen Grundstück jagdausübungsberechtigt?

In aller Regel nein. Normale Hausgrundstücke liegen in einem Genossenschaftsjagdgebiet, das Jagdausübungsrecht liegt bei der Jagdgesellschaft beziehungsweise dem Jagdpächter. Eigenjagdrechte setzen eine bestimmte zusammenhängende Flächengröße voraus, die je Bundesland geregelt ist.

Ist ein Vergrämungsgerät in Österreich erlaubt?

Ja. Schonendes Vergrämen greift nicht in das Jagdrecht ein, weil das Tier weder gefasst noch verletzt wird. Bei Geräten mit hörbarem Schall ist zusätzlich die Nachbarschaft zu bedenken – Ultraschall ist für Menschen nicht hörbar und deshalb unkritischer.

Zahlt eine Versicherung Dachsschäden?

Das hängt vollständig vom einzelnen Vertrag ab, pauschale Aussagen gibt es hier nicht. Bei Gebäudebezug lohnt der Anruf bei der Wohngebäudeversicherung vor jeder Maßnahme. Belastbare Schadensstatistiken für Dachse existieren in Österreich nicht.

Gibt es in der IREPELL-App einen Dachs-Modus?

Nein. Der Dachs wird über den Automatik-Modus abgedeckt. Das Gerät erkennt die Bewegung über seine Sensorik und wählt das Reizmuster selbstständig.

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Rechtsgrundlagen

  1. Landesjagdgesetze der neun österreichischen Bundesländer – Jagdrecht ist in Österreich Landessache, es gibt kein Bundesjagdgesetz
  2. Landes-Naturschutzgesetze – Schutz wild lebender Tiere und ihrer Lebensstätten
  3. Berner Konvention, Anhang III – geschützte, aber nutzbare Tierarten
  4. FFH-Richtlinie – der Dachs ist weder in Anhang II noch IV geführt

Schon- und Jagdzeiten werden je Bundesland festgelegt und ändern sich. Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall – maßgeblich ist die aktuelle Regelung deines Bundeslandes.

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