Siebenschläfer & Naturschutz – Was ist erlaubt? 2026
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Grüße aus Tirol! Hier kommt der unbequemste Wahrheits-Check rund um Bilche im Haus: Wer in Deutschland, Österreich oder der Schweiz einen Siebenschläfer einfach fängt, vergiftet oder erschlägt, weil er ihn lästig findet – der macht sich strafbar. Auch wenn der Bilch seit drei Wochen den Dachboden zerlegt. Auch wenn die Versicherung schreit. Auch wenn der Nachbar sagt „ich hab das auch immer so gemacht“.
Ich kriege fast täglich Anfragen wie: „Darf ich den Bilch nicht einfach mit Gift wegmachen?“ oder „Was passiert, wenn ich ihn mit einer Schlagfalle fange?“ – die Antwort ist immer dieselbe: Nein. Und Bußgelder bis 50.000 Euro stehen im Raum. Aber: Es gibt einen ganzen Werkzeugkasten an vollkommen legalen Methoden, mit denen du den Bilch loswirst – ohne dass dir das Naturschutzgesetz im Nacken sitzt.
Was mir der Naturschutzbeamte in Kufstein einmal sagte
„Die meisten Leute wissen wirklich nicht, dass der Siebenschläfer streng geschützt ist. Wir machen jedes Jahr in Tirol ein paar Anzeigen wegen vergifteter oder erschlagener Bilche. Wenn die Leute uns vorher angerufen hätten, hätten wir ihnen den ganzen legalen Weg gezeigt. Aber dann ist das Tier tot, und sie zahlen ein paar tausend Euro Strafe. Das ist das Tragische an der Sache.“
– Sinngemäß, BH Kufstein, Frühjahr 2024
Dieser Ratgeber ist dein juristischer Kompass. Was darfst du in Deutschland? Was in Österreich (und speziell in Tirol)? Was in der Schweiz? Welche Strafen drohen tatsächlich? Und wie kommst du mit den geschützten Tieren legal aus deinem Haus raus? Alle Quellen offiziell: BfN, NABU, BNatSchG, Tiroler Naturschutzgesetz, Eidg. Jagdverordnung. Stand 2026.
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Was du in diesem Ratgeber findest
- Warum sind Siebenschläfer überhaupt geschützt?
- Deutschland: BNatSchG, BArtSchV, Bußgelder
- Österreich: Bundesländer & Tirol im Detail
- Schweiz: JSG, JSV und kantonale Regelungen
- Was du in der Praxis darfst und was nicht
- Tatsächliche Bußgelder & Strafen 2026
- Die Brutsaison-Tabuzeit erklärt
- Lebendfang: Geht das überhaupt?
- Der komplett legale 7-Schritte-Plan
- Mietrechtliche Aspekte
- Schutzstatus & Versicherungsrecht
- Häufige Fragen
Warum sind Siebenschläfer überhaupt geschützt?
Der Siebenschläfer (Glis glis) gehört zur Familie der Bilche (Gliridae). In Mitteleuropa kommen drei Bilcharten vor: Siebenschläfer, Gartenschläfer und Haselmaus. Alle drei haben gemeinsam: ihre natürlichen Lebensräume schrumpfen rasant.
Was viele nicht wissen – obwohl Siebenschläfer in manchen Regionen häufig wirken, ist die Art in Europa insgesamt im Rückgang. Hauptursachen:
- Verlust alter, höhlenreicher Mischwälder (besonders Buchen-, Eichen- und Hainbuchenwälder)
- Forstwirtschaftliche Auslichtung von Totholz
- Klimawandelbedingte Verschiebungen bei Nahrungsverfügbarkeit (Eichen- und Buchenmast)
- Zerschneidung von Lebensräumen durch Straßen und Siedlungen
- Direkter Verlust durch illegale Tötung
Genau deshalb stehen Bilche – inklusive Siebenschläfer – in allen drei DACH-Staaten unter Schutz. Wer das ignoriert, schädigt nicht nur das einzelne Tier, sondern eine Art, die zunehmend auf ungestörte Quartiere angewiesen ist.
Deutschland: BNatSchG, BArtSchV & Bußgelder
Die deutsche Rechtslage zum Siebenschläfer ist eindeutig – auch wenn sie viele Hausbesitzer überrascht.
§ 7 BNatSchG: Besonders geschützte Art
Der Siebenschläfer ist nach § 7 Absatz 2 Nr. 13 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) eine „besonders geschützte Art“. Diese Einstufung leitet sich konkret aus der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Anlage 1, Spalte 2 ab. Damit greifen alle Verbote nach § 44 BNatSchG.
§ 44 BNatSchG: Was verboten ist
Hier wird's konkret. § 44 Absatz 1 BNatSchG listet die sogenannten „Zugriffsverbote“ für besonders geschützte Arten auf:
- Tiere zu fangen, zu verletzen oder zu töten
- Ihre Entwicklungsformen (Eier, Larven, Jungtiere) zu sammeln oder zu beschädigen
- Sie während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich zu stören
- Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören
Das gilt zunächst absolut. Übersetzt heißt das: Du darfst einen Siebenschläfer in Deutschland weder fangen, töten, verletzen, noch sein Nest zerstören – egal wo es ist, auch wenn es auf deinem Dachboden ist.
Die „Ausnahmen“ – die eigentlich keine sind
§ 44 Abs. 5 BNatSchG enthält Ausnahmen für „land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung“. Das bedeutet aber nicht, dass private Hausbesitzer einfach loslegen dürfen. Diese Ausnahme gilt für land- und forstwirtschaftliche Betriebe in ihren Arbeitsbereichen – nicht für deinen Dachboden.
Was du als Privatperson darfst, regelt im Zweifel die untere Naturschutzbehörde deines Landkreises. Über § 45 BNatSchG können „Ausnahmen“ oder über § 67 BNatSchG „Befreiungen“ erteilt werden – aber das geht nicht spontan, sondern nur auf Antrag und mit Begründung.
§ 71 BNatSchG: Bußgelder
§ 71 BNatSchG ist der Paragraf, vor dem die meisten Leute Respekt haben sollten:
| Verstoß | Maximales Bußgeld | Strafrechtlich |
|---|---|---|
| Tötung eines streng geschützten Tieres | Bis 50.000 € | Im Wiederholungsfall ja |
| Fang ohne Genehmigung | Bis 10.000 € | Im Wiederholungsfall ja |
| Zerstörung Fortpflanzungsstätte während Brutsaison | Bis 25.000 € | Möglich |
| Verwendung verbotener Methoden (Gift, illegale Fallen) | Bis 50.000 € | Wahrscheinlich |
Österreich: Bundesländer & Tirol im Detail
In Österreich ist Naturschutz Sache der Bundesländer. Das heißt: neun Bundesländer, neun Naturschutzgesetze – und jedes mit eigenen Regeln. Was sie verbindet: Der Siebenschläfer ist überall in Österreich geschützt.
Tirol: Naturschutzgesetz 2005
Da wir hier in Tirol sitzen (Söll, direkt am Mischwald) – die wichtigste Quelle für uns:
- Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (LGBl. Nr. 26/2005, in der geltenden Fassung)
- Tiroler Naturschutzverordnung: Listet konkret die geschützten Tierarten
- Der Siebenschläfer (Glis glis) ist als geschützte Tierart gelistet
Verboten sind nach § 23 TNG 2005 das vorsätzliche Fangen, Verletzen, Töten und das Zerstören oder Beschädigen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Ausnahmen erteilt die Naturschutzbehörde – das ist in der Regel die Bezirkshauptmannschaft. Bußgelder in Tirol bis zu 14.500 Euro nach § 47 TNG 2005.
Andere Bundesländer im Überblick
| Bundesland | Rechtsgrundlage | Schutzstatus Bilche |
|---|---|---|
| Wien | Wr. NSchG | Geschützt |
| Niederösterreich | NÖ NSchG 2000 | Geschützt |
| Oberösterreich | OÖ NSchG 2001 | Geschützt |
| Salzburg | Sbg NSchG | Geschützt |
| Steiermark | StmK NSchG | Geschützt |
| Kärnten | K-NSG | Geschützt |
| Tirol | TNG 2005 | Geschützt |
| Vorarlberg | Vbg GNL | Geschützt (Gartenschläfer streng) |
| Burgenland | Bgld NG 1990 | Geschützt |
Schweiz: JSG, JSV und kantonale Regelungen
Die Schweiz hat ein eigenes System – kompakter, aber genauso konsequent.
Bundesgesetz über die Jagd (JSG, SR 922.0)
Das Schweizer Jagdgesetz schützt nicht nur Wildtiere, die gejagt werden, sondern auch alle „nicht jagdbaren“ Arten. Der Siebenschläfer fällt in die zweite Kategorie und ist nach Art. 7 Abs. 4 JSG ausdrücklich nicht jagdbar.
Jagdverordnung (JSV, SR 922.01)
Die JSV ergänzt das JSG. Nach Anhang 1 sind Siebenschläfer und Gartenschläfer „geschützte Tiere“. Verboten sind:
- Fangen, töten, verletzen ohne kantonale Bewilligung
- Verwendung von Gift, Schlingen, Tellereisen
- Eingriff in Lebensstätten während der Brutsaison
- Aussetzen in der Natur ohne Genehmigung
Kantonale Vollzugskompetenz
Die Kantone sind für den Vollzug zuständig. Praktisch bedeutet das: Bei Bilchbefall ist die kantonale Jagdverwaltung oder das kantonale Amt für Natur der erste Ansprechpartner. Bußgelder reichen je nach Kanton bis zu mehreren tausend Franken; in dokumentierten Verfahren wurden zwischen 1.500 und 5.000 CHF für getötete Bilche verhängt.
Was du in der Praxis darfst und was nicht
Genug der Paragrafen – hier die konkrete Praxis-Übersicht für alle drei Länder:
- Vergrämen mit nicht-tödlichen Methoden: Ultraschall, Stroboskoplicht, Multi-Sensorik, hörbare Geräusche, Duftstoffe
- Bauliche Abdichtung außerhalb der Brutsaison: Edelstahlgewebe, Drahtwolle, Mörtel, Brandschutzschaum
- Habitatreduktion: Bäume zurückschneiden, Kletterpflanzen entfernen, Vogelfutter-Plätze umsetzen
- Reinigung nach Auszug: Kot und Nestmaterial entfernen (mit FFP3-Maske)
- Beratung holen: Bei NABU, BUND, BfN, AGES, BLV oder Naturschutzbehörde
- Töten – egal mit welcher Methode (Schlagfalle, Gift, Schlag, Ertränken, Erschießen)
- Fangen ohne behördliche Genehmigung – auch in Lebendfallen
- Gift einsetzen – immer und überall verboten
- Brutsaison-Eingriffe: Einstiegsstellen verschließen, solange Jungtiere drin sind
- Aussetzen in fremdem Revier ohne Genehmigung (auch nach erfolgreichem Lebendfang)
- Nest absichtlich zerstören oder Tiere mit Wasser ausspülen

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Hier ist die ehrliche Realität – was die Behörden wirklich verhängen, nicht nur was im Gesetz als Höchstmaß steht:
| Tat | Land | Typische Strafe | Höchstmaß |
|---|---|---|---|
| Einen Bilch getötet (Schlagfalle) | DE | 800–4.500 € | 50.000 € |
| Mehrere Bilche getötet | DE | 3.500–15.000 € | 50.000 € |
| Gift gegen Bilche ausgelegt | DE | 8.000–25.000 € + Strafverfahren | 50.000 € |
| Fang ohne Genehmigung | DE | 500–2.500 € | 10.000 € |
| Nest in Brutsaison zerstört | DE | 1.500–8.000 € | 25.000 € |
| Bilch getötet | AT (TIR) | 600–3.000 € | 14.500 € |
| Wiederholter Verstoß | AT (TIR) | 3.000–14.500 € | 14.500 € |
| Bilch getötet | CH | 1.500–5.000 CHF | 20.000 CHF |
| Gewerbliche Tötung | CH | 5.000–20.000 CHF | 40.000 CHF + Strafverfahren |
Die Brutsaison-Tabuzeit erklärt
Das wichtigste Thema überhaupt – und das, was die meisten falsch machen. Die Brutsaison ist die Zeit, in der die Mutter Jungtiere im Nest hat. Wer in dieser Zeit Einstiegsstellen verschließt, sperrt die Mutter aus oder die Babys ein. Beides ist strafbar und führt zum elendigen Tod der Tiere.
Der Bilch-Kalender für DACH
| Monat | Was passiert beim Siebenschläfer? | Was darfst du? |
|---|---|---|
| Januar–März | Winterschlaf (tief) | Bauliche Abdichtung möglich – aber Achtung, schlafende Tiere im Quartier! |
| April | Erwachen aus Winterschlaf | Idealer Zeitpunkt für Vergrämung + Verschluss |
| Mai | Partnersuche, kein Nachwuchs | Vergrämung + Verschluss OK |
| Juni | Paarung, evtl. erste Trächtigkeit | Vergrämung OK, Verschluss heikel |
| Juli | Geburten Jungtiere | NUR sanfte Vergrämung – kein Verschluss |
| August | Aufzucht Jungtiere | NUR sanfte Vergrämung – kein Verschluss |
| September | Auszug Jungtiere, Vorbereitung Winterschlaf | Ab Mitte September wieder Maßnahmen möglich |
| Oktober–November | Beginn Winterschlaf | Idealer Zeitpunkt für Verschluss |
| Dezember | Tiefer Winterschlaf | Tiere nicht stören – im Quartier möglicherweise schlafend |
🎯 Die ideale Vorgehensreihenfolge
- April / Mai oder Oktober: Vergrämung starten
- 14 Tage Multi-Sensorik: Tiere ziehen freiwillig aus
- Kontrolle: 5 Nächte ohne Geräusche = sicher leer
- Sofortverschluss aller Einstiegsstellen
- Reinigung & Desinfektion mit FFP3-Schutz
- Prophylaxe mit baulicher Sicherung der Fassade
Lebendfang: Geht das überhaupt?
Ja, theoretisch – aber nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde. Und das ist deutlich aufwändiger, als die meisten denken.
Was nötig ist (am Beispiel Deutschland)
- Schriftlicher Antrag bei der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises
- Begründung, warum andere Methoden (Vergrämung) nicht ausreichen
- Nachweis, dass das Aussetzen in einem geeigneten Habitat erfolgt (alter Laubwald mit Baumhöhlen)
- Fachkundige Begleitung, oft durch beauftragten Wildtier-Sachverständigen
- Dokumentation jedes gefangenen Tieres
Bearbeitungszeit: meist 4–8 Wochen. Kosten der Genehmigung: 30–150 € Verwaltungsgebühr. Plus die Kosten des Sachverständigen (200–600 €), plus Fallen-Material.
Der komplett legale 7-Schritte-Plan
So machst du es richtig – ohne dass dir das Naturschutzgesetz auf die Füße fällt:
🎯 Der wasserdichte Tirol-Plan
- Befall dokumentieren: Geräusche, Kotspuren, Schäden mit Fotos festhalten (wichtig für Versicherung und ggf. Behörden)
- Zeitfenster prüfen: Bist du in der Brutsaison (Juni–September)? Wenn ja: nur sanfte Vergrämung. Wenn nein: voller Maßnahmen-Plan
- Vergrämung mit Multi-Sensorik: 14–21 Tage adaptive Geräusche/Licht. Keine Fallen, keine Eingriffe
- Auszugsbestätigung: 5 Nächte ohne Geräusche, kein frischer Kot
- Bauliche Sicherung: Edelstahlgewebe, Drahtwolle, Brandschutzschaum an allen Einstiegsstellen
- Habitatreduktion: Baumschnitt, Vogelfutter weg von der Hauswand
- Dokumentation aufheben: Im unwahrscheinlichen Fall einer Behördennachfrage hast du nachgewiesen, dass alles legal lief
Konkret zur Umsetzung – die Detail-Guides:
- Siebenschläfer im Dach vertreiben – Was wirklich hilft (2026)
- Siebenschläfer im Rolladenkasten & in der Hauswand vertreiben – Sofort-Plan 2026
- Siebenschläferkot erkennen: Unterschied zu Maus, Marder & Ratte
Mietrechtliche Aspekte
Falls du nicht Eigentümer bist – ein häufig übersehenes Thema mit eigenen Regeln:
Deutschland: § 535 BGB
Nach § 535 BGB ist der Vermieter zur Erhaltung der Mietsache verpflichtet. Wildtierbefall (auch durch geschützte Arten) gilt in der Regel als Mangel der Mietsache. Du als Mieter musst:
- Schriftlich melden – Brief mit Empfangsbestätigung oder Einschreiben
- Frist setzen – meist 14 Tage zur Reaktion
- Bei Untätigkeit: Mietminderung möglich (typisch 10–20 % je nach Beeinträchtigung)
- Bei Gesundheitsgefahr: Außerordentliche Kündigung nach § 543 BGB möglich
Österreich: § 1096 ABGB
Analog regelt § 1096 ABGB die Pflicht des Vermieters zur Wartung der Bestandssache. Bei nicht behobenem Bilchbefall: Mietzinsminderung, im Extremfall sofortige Auflösung des Mietvertrags.
Schweiz: Art. 256 OR
Art. 256 Obligationenrecht legt fest, dass der Vermieter die Sache in vertragsgemässem Zustand übergeben und erhalten muss. Bei Bilchbefall analog – Meldung an den Vermieter, dann Mietzinsherabsetzung möglich.
Schutzstatus & Versicherungsrecht
Häufig übersehen: Der Schutzstatus von Bilchen hat auch Konsequenzen für die Versicherungsfrage bei Schäden.
Wohngebäudeversicherung
Die meisten Wohngebäudeversicherungen schließen Nagetierschäden standardmäßig aus. Es gibt aber:
- Marderbiss-Versicherung (separat oder als Zusatz) – deckt teilweise auch Bilche ab
- Wildtierschäden-Zusatz (selten, aber existent)
- Elementarschadenversicherung – deckt fast nie Bilche, aber im Schadensgutachten erwähnen
Was du im Schadenfall tun musst
🎯 Versicherungs-Checkliste
- Schaden sofort dokumentieren (Fotos, Videos, Zeitstempel)
- Versicherung innerhalb 7 Tagen schriftlich melden
- Schadensgutachten erstellen lassen
- Wichtig: Nachweisen, dass alle Maßnahmen legal waren – Quittungen, Beratungsnachweise, Korrespondenz mit Behörde
- Bei Ablehnung: Versicherungsombudsmann einschalten
Detaillierter Versicherungs-Guide hier: Siebenschläfer-Schäden: Kabel, Dämmung & Versicherung 2026.
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Warum darf ich einen Marder töten, aber keinen Siebenschläfer?
Weil der Marder dem Jagdrecht unterliegt (in DE: Jagdzeit 16. Oktober bis 28. Februar, für Jagdscheininhaber). Der Siebenschläfer dagegen ist im Naturschutzrecht geregelt und steht unter besonderem Schutz – er gehört zu keiner jagdbaren Art. Anders gesagt: Der Marder gilt als Wildart, der Siebenschläfer als „kleine, schutzwürdige Wildart“ in eigener Kategorie.
Ich habe einen Bilch in der Falle gefangen – ist das schon strafbar?
Ja, in der Regel ja. Selbst eine Lebendfalle ist ein „Fang“ im Sinne des § 44 BNatSchG, der ohne behördliche Genehmigung verboten ist. Wenn das passiert: Tier sofort wieder freilassen (möglichst nahe am Fundort, abends, nicht im Winter), Falle entfernen, Naturschutzbehörde proaktiv informieren – eine Selbstanzeige im Sinne der Schadensbegrenzung kann das Bußgeld reduzieren oder ganz abwenden.
Was passiert, wenn der Bilch an natürlichen Ursachen stirbt – z. B. erfriert auf dem Dachboden?
Dann passiert dir nichts, solange du nichts dazu beigetragen hast. Aber: Wenn die Behörden später feststellen, dass das Tier z. B. wegen einer Aussperraktion oder zerstörtem Nest gestorben ist, fällt das auf dich zurück. Daher: Lieber Vergrämung als Verschluss, und Verschluss erst nach sicherer Auszugskontrolle.
Mein Nachbar legt Gift aus – muss ich das melden?
Du musst nicht – aber wenn du es weißt und nichts tust, kannst du in manchen Bundesländern (DE) als „Mitwisser“ in Verantwortung gezogen werden. Vor allem dann, wenn dein Nachbar versucht hat, dich dafür zu gewinnen. Anonyme Meldung an die untere Naturschutzbehörde ist möglich und in den meisten Fällen sinnvoll.
Reicht es, „nichts gewusst zu haben“ als Verteidigung?
Schwierig. Im Verwaltungsrecht ist „Unwissenheit“ kein automatischer Strafausschluss. Allerdings kann sie strafmildernd wirken – die Praxis zeigt: Wer nachweislich gutgläubig gehandelt hat, kommt mit niedrigeren Bußgeldern davon als der „böse Vorsatz“. Faustregel: Wer im Internet recherchiert hat (z. B. diesen Artikel gelesen), weiß es jetzt.
Gibt es regionale Sondergenehmigungen für besonders harte Fälle?
Ja, über § 45 BNatSchG (DE), § 18 TNG 2005 (AT-Tirol) oder Art. 14 JSV (CH) können Ausnahmegenehmigungen beantragt werden. Voraussetzung: Nachweis, dass alle anderen Methoden ausgeschöpft wurden. In der Praxis sehr selten erteilt – meist nur bei massiven, dokumentierten Schäden über Jahre.
Was, wenn ich den Bilch versehentlich verletze (z. B. beim Reinigen)?
Sofort einen Wildtierauffangstation oder Tierarzt anrufen. Wildtierauffangstationen in DACH sind häufig staatlich geregelt und behandeln verletzte geschützte Tiere kostenlos. Die Meldung schützt dich rechtlich – „versehentliche“ Verletzungen werden meist nicht verfolgt, vorsätzliche schon.
Darf ein Schädlingsbekämpfer Bilche töten?
Nein. Auch Profis dürfen ohne Genehmigung keine geschützten Tiere töten. Seriöse Schädlingsbekämpfer in DACH arbeiten mit Vergrämungsgeräten und Lebendfang nur mit Bewilligung. Wer dir eine „schnelle Lösung mit Gift“ anbietet, ist nicht seriös – und du machst dich beim Auftrag mit strafbar.
Was, wenn der Bilch eindeutig schon tot in meinem Keller liegt?
Dann handelt es sich um eine natürliche Todesursache (mutmaßlich). Mit FFP3-Maske und Handschuhen entfernen, in geschlossenem Plastikbeutel im Restmüll entsorgen. Bei Ungewissheit über die Todesursache: Naturschutzbehörde anrufen – die holen das Tier oft kostenlos ab und sind dankbar für Daten zur Sterblichkeit. Auch eine veterinärmedizinische Untersuchung (Hantavirus-Risiko!) kann sinnvoll sein.
Wo finde ich die zuständige Naturschutzbehörde?
Deutschland: Über das Bürgeramt deines Landkreises oder direkt unter „Untere Naturschutzbehörde + [Landkreis]“ googeln. Österreich: Bezirkshauptmannschaft (BH) oder Magistrat. Schweiz: Kantonales Amt für Jagd und Fischerei oder kantonales Amt für Natur. Die meisten haben auch eine telefonische Beratung – das ist kostenlos und meist sehr hilfreich.
Fazit: Rechtssicherheit zahlt sich aus
Der Siebenschläfer ist in allen drei DACH-Ländern streng geschützt – und das wird auch ernst genommen. Wer mit Gift oder Falle arbeitet, riskiert nicht nur eine Anzeige und vierstellige Strafen, sondern auch Folgekosten und einen Eintrag ins Strafregister. Wer dagegen den legalen Weg geht – Vergrämung, sauberer Verschluss, dokumentierte Maßnahmen – ist rechtlich auf der sicheren Seite, schützt eine zunehmend bedrohte Art und löst das Problem trotzdem dauerhaft.
Die gute Nachricht: Die legale Lösung ist auch die wirksamere. Multi-Sensorik mit adaptivem Wirkprinzip hat eine viel höhere Erfolgsquote als der „schnelle Schlag“ – weil sie Tiere dauerhaft fernhält, nicht nur ein einzelnes erwischt. Wer das richtig macht, hat seine Ruhe – ohne dass im nächsten Sommer die Verwandtschaft des erschlagenen Bilchs nachrückt.

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IREPELL entdecken →Rechtsquellen & Weiterführendes
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) – §§ 7, 44, 45, 67, 71
- Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) – Anlage 1, Spalte 2
- Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (LGBl. Nr. 26/2005, idgF) – §§ 23, 47
- Tiroler Naturschutzverordnung (idgF) – Liste geschützter Tierarten
- Eidg. Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0) – Art. 7
- Eidg. Jagdverordnung (JSV, SR 922.01) – Anhang 1
- Bundesamt für Naturschutz (BfN) – Artenschutz-Datenbank Glis glis
- NABU – Bilche und Schutzbestimmungen
- Deutsche Wildtier Stiftung – Siebenschläfer-Schutzprojekt
- AGES (Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit Österreich) – Wildtiere im Siedlungsraum
- BLV Schweiz (Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen)
- BGB §§ 535, 543; ABGB § 1096; Schweizer OR Art. 256